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05.05.2009

(epn) OLG Koblenz unterbindet Verletzungen des Bankgeheimnisses im Zivilprozess

Ein Verbraucher klagte gegen seine Bank auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über eine von dieser vermittelten Vermögensanlage. Nun hatte die Bank nichts Besseres zu tun, als die persönlichen Vermögensverhältnisse des Verbrauchers im Prozess auszubreiten.

Das OLG Koblenz konterte prompt: Grundsätzlich sei der Bruch des Bankgeheimnisses – auch im Zivilprozess – verboten. Ausnahme: Die Offenbarung ist notwendig, damit die Bank den Prozess überhaupt führen kann. Und selbst wenn diese Voraussetzung vorliegt, muss die Verwendung der Daten im Einzelfall angemessen sein. Im Verfahren vor dem OLG Koblenz scheiterte die Bank bereits an der ersten Voraussetzung, da die Offenlegung der Vermögensverhältnisse für die Prozessführung der Bank unerheblich war.

Die Bank wurde u.a. dazu verurteilt, alle zu Unrecht offenbarten Tatsachen zu entfernen, sei es durch Vernichtung oder Schwärzung der betroffenen Schriftstücke. Ein großer Erfolg für alle Bankkunden. Lassen Sie sich nicht alles gefallen!

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Kurfürstendamm 42, 10719 Berlin

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